Ältere
Von Frauen und Männern ab 27 Jahren kann der Bundesfreiwilligendienst auch in Teilzeit von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden. Sie nehmen an den Seminaren nur in angemessenem Umfang teil. Als angemessen gilt in der Regel mindestens ein Tag pro Monat.
Altersgrenze
Am Bundesfreiwilligendienst können Frauen und Männer unabhängig von ihrem Schulabschluss teilnehmen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben (je nach Bundesland mit 16, manchmal auch schon mit 15 Jahren). Eine Altersgrenze nach oben gibt es nicht.
Arbeitslosengeld
Während des Bundesfreiwilligendienstes zahlt die Einsatzstelle Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Wer zwölf Monate einen Bundesfreiwilligendienst leistet und anschließend nicht sofort einen Arbeitsplatz findet, hat - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - Anspruch auf Arbeitslosengeld. Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch können erbracht werden, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen vorliegen.
Arbeitslosengeld II
Auch Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - dem sogenannten Arbeitslosengeld II - können nach Angaben der zuständigen Bundesagentur für Arbeit am BFD oder FSJ/FÖJ teilnehmen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert angerechnet.
Von der Anrechnung ausgenommen ist beim BFD (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) in der Regel ein Taschengeldfreibetrag in Höhe von 200 Euro. Wird zusätzlich zu den Einnahmen aus dem Freiwilligendienst eine weitere Einnahme aus einer Erwerbstätigkeit (z. B. Minijob) erzielt, gilt dieser erhöhte Freibetrag ebenfalls. Wie üblich wird dann ergänzend von dem Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit oberhalb 100 Euro bis zu einem Einkommen von 1.200 Euro (für Leistungsbezieher mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro) ein weiterer Freibetrag eingeräumt. Liegen die mit der Erzielung des Taschengeldes sowie den Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben insgesamt über dem Grundabsetzbetrag von 200 Euro, wird der höhere Betrag abgesetzt. Die Teilnahme an einem BFD ist (wie auch beim FSJ/FÖJ) als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Zeit der Teilnahme an diesen Freiwilligendiensten nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen.
Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung muss die Einsatzstelle grundsätzlich für alle Freiwilligen abführen, die das maßgebende Lebensalter für eine Regelaltersrente noch nicht vollendet haben.
Arbeitsmarktneutralität
Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral. Die Freiwilligen verrichten unterstützende, zusätzliche Tätigkeiten und ersetzen keine hauptamtlichen Kräfte.
Die Arbeitsmarktneutralität ist immer dann gegeben, wenn durch den Einsatz von Freiwilligen die Einstellung von neuen Beschäftigten nicht verhindert wird und keine Kündigung von Beschäftigten erfolgt.
Die Arbeitsmarktneutralität wird vor Anerkennung jedes einzelnen Einsatzplatzes sichergestellt und ständig von den Prüferinnen und Prüfern des Bundesamtes vor Ort kontrolliert.
Ausländische Freiwillige
Auch Ausländerinnen und Ausländer können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Bescheinigung
Die Einsatzstelle stellt den Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes, unabhängig von dessen Dauer, eine Bescheinigung über die Teilnahme aus (siehe auch Z wie Zeugnis).
Dauer
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) dauert mindestens sechs und höchstens 18 Monate. In der Regel wird er für zwölf zusammenhängende Monate geleistet. Ausnahmsweise kann er bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzeptes begründet werden kann.
Einsatzstelle
Sie richtet sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. Grundsätzlich handelt es sich bei einem Bundesfreiwilligendienst um einen ganztägigen Dienst. Für Frauen und Männer über 27 Jahren ist auch ein Teilzeitdienst von mehr als 20 Stunden wöchentlich möglich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (zum Beispiel keine Nachtarbeit, längere Urlaubszeit, gesonderte Pausenregelungen). Die Seminarzeit gilt als Einsatzzeit.
Elternzeit
Elternzeit kann nur von Personen in Anspruch genommen werden, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Durch die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Daher ist für Freiwillige, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht möglich.
Fahrtkosten
Ermäßigungen im Straßenpersonenverkehr und Eisenbahnverkehr gelten ebenso wie beim FSJ/FÖJ auch im Bundesfreiwilligendienst. Für Fahrten zur Seminarteilnahme dürfen Freiwilligen keine Kosten entstehen (siehe unter S wie Seminare).
Freistellung
Freiwillige können im Einvernehmen mit der Einsatzstelle entgeltlich oder unentgeltlich vom Dienst freigestellt werden. Eine Freistellung vom Dienst zur Ableistung eines Praktikums erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
Führungszeugnis
Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes sind (ebenso wie beim FSJ/FÖJ) von der Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses befreit, wenn dies zur Ausübung des Freiwilligendienstes benötigt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nachzuweisen.
Kindergeld
Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Freiwilligendienst leisten, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.
Kinderkrankengeld
Freiwillige im BFD, deren Kinder erkranken, haben, bei Vorliegen der Voraussetzungen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V und damit auf Freistellung vom Dienst.
Krankheitsfall
Ein Krankheitsfall ist der Einsatzstelle unverzüglich mitzuteilen. Die genauen Regelungen sind in der Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und den Freiwilligen festgehalten. Im Krankheitsfall werden in der Regel bis zur Dauer von sechs Wochen Taschengeld und Sachleistungen weitergezahlt. Im Anschluss daran erhalten die Freiwilligen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Hiervon ausgenommen sind Altersvollrentnerinnen und Altersvollrentner, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Krankenversicherung
Freiwillige werden für die Dauer des Freiwilligendienstes grundsätzlich als Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert.
Kündigung
Freiwillige und Einsatzstelle verpflichten sich für die vertraglich festgelegte Dauer des Dienstes. Der Vertrag kann aus einem wichtigen Grund, zum Beispiel bei Erhalt eines Studien- oder Ausbildungsplatzes, gekündigt werden. Die konkreten Modalitäten sind vertraglich festgelegt. Kündigungen der Freiwilligen müssen über die Einsatzstelle schriftlich erfolgen; diese leitet die Kündigung dann an das Bundesamt weiter.
Minderjährige
Auch Minderjährige können, nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht, am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen. Beim Einsatz von minderjährigen Freiwilligen muss die Einsatzstelle die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes z. B. zu Arbeitszeit und Freizeit, Beschäftigungsverboten und Beschäftigungsbeschränkungen sowie zu Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung beachten.
Nebentätigkeit
Grundsätzlich können Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst einer Nebentätigkeit nachgehen, soweit dies unter Beachtung der Höchstarbeitszeitgrenzen des Arbeitszeitgesetzes möglich ist. Die Nebentätigkeit muss der Einsatzstelle angezeigt, bzw. von ihr genehmigt werden. Die Entscheidung über eine Nebentätigkeit wird durch die Einsatzstelle in eigener Zuständigkeit getroffen.
Seminare
Der Gesetzgeber schreibt die Teilnahme an Seminaren vor. Insgesamt sind während eines zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienstes 25 Seminartage verpflichtend. Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Freiwillige, die älter als 27 Jahre sind, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Als angemessen wird in der Regel mindestens ein Tag pro Monat angesehen.
Sozialversicherungsbeiträge
Freiwillige werden nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit Mitglied in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Zeugnis
Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhalten die Freiwilligen von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.